
Einsetzen befruchteter Eizellen zählt als geplante Schwangerschaft. Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn die Schwangerschaft der Kündigungsgrund ist.
Befindet sich eine Arbeitnehmerin in einem „vorgerückten Stadium“ einer künstlichen Befruchtung, so darf ihr der Arbeitgeber zwar die Kündigung aussprechen, wenn er etwa betriebsbedingte Gründe dafür hat. Denn die Frau hat noch nicht den Schutz einer Schwangeren in der Schwangerschaft. Doch wäre eine Kündigung rechtswidrig, wenn sie ausgesprochen würde, weil sich eine Arbeitnehmerin befruchtete Eizellen in ihre Gebärmutter einsetzen lässt und eine Schwangerschaft bevorsteht. (Europäischer Gerichtshof, C 506/06)
Wolfgang Büser

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