
Erfüllen sich Ehepaare den Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung mit Fremdsamen, muss die private Krankenkasse des Mannes die Kosten nicht tragen.
Das Amtsgericht Mannheim entschied zugunsten der privaten Versicherung. Die künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen stellen keinen Vorgang dar, der als "Heilbehandlung" im Sinne der Versicherungsbedingungen zu betrachten sei.
Bei der künstlichen Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen entstanden Kosten in Höhe von 3.000 €. Die Versicherung war der Ansicht, dass eine "Heilbehandlung" nur dann vorläge, wenn die künstliche Befruchtung mit dem eigenen Samen des privat versicherten Ehemannes erfolgt wäre.
Der Ehemann klagte, weil die private Krankenversicherung sich, trotz seiner Zeugungsunfähigkeit, weigerte die künstliche Befruchtung seiner Ehefrau mit dem Samen eines anderen Mannes zu zahlen.
Das Gericht erkannte zwar an, dass der Ehemann aufgrund seiner organischen Unfruchtbarkeit krank sei. Die künstliche Befruchtung stelle aber keine Heilbehandlung dar. Das "biologische Ergebnis der Behandlung" sei nicht dasselbe gewesen wie wenn der Mann dadurch zeugungsfähig geworden wäre. Ein durch eine Samenspende gezeugtes Kind sei nicht als Kind des versicherten Ehemannes anzusehen. Durch die künstliche Befruchtung sei er nicht "gesund" geworden. (AG Mannheim, AZ 3 C 9/09)
Wolfgang Büser

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