
Erbschaftssteuer muss auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigter einer Lebensversicherung zahlen, weil er durch die Erbschaft bereichert wird.
Der Begünstigte aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss für die erhaltene Lebensversicherung auch dann Erbschaftssteuer zahlen, wenn er zu Lebzeiten seiner Partnerin höhere Beiträge zur gemeinsamen Lebenshaltung geleistet hat.
Die Verstorbene aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte ihren Partner als Begünstigten einer Lebensversicherung eingesetzt. Nach dem Erbfall erhob das Finanzamt auf die dem überlebenden Begünstigten ausgezahlte Lebensversicherung Erbschaftsteuer.
Der Begünstigte trat dem entgegen und verwies darauf, dass er in der über 20 Jahre dauernden Partnerschaft 2/3 der Lebenshaltungskosten, sowie die gesamten Versicherungen und gemeinsamen Urlaubsreisen alleine getragen habe. Der Erwerb der Lebensversicherung stelle für ihn somit keine Bereicherung dar und müsse steuerfrei bleiben.
Das Finanzgericht ist dem nicht gefolgt. Die Erblasserin habe sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt. Dazu sei sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation auch in der Lage gewesen. Die einerseits notwendige Entreicherung bei der Erblasserin sowie anderseits erforderliche Bereicherung beim Begünstigen lägen somit vor (Hessisches Finanzgericht vom 02.04.2009, Az. 1 K 2778(07).
Dr. Ernst L. Schwarz

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