
Kinder im Grundschulalter müssen vor Beeinflussung geschützt werden. Deshalb darf eine zum Islam konvertierte Lehrerin kein Kopftuch tragen.
In den Schulen Nordrhein-Westfalens ist ein Kopftuch zu tragen seit Schuljahresbeginn 2006/07 nicht gestattet. Durch das Kopftuch kommt eine Weltanschauung zum Ausdruck kommende Weltanschauung, die im Widerspruch zu den Verfassungswerten der Bundesrepublik steht, beispielsweise die mindere Stellung der Frau in der Gesellschaft betreffend.
Hier argumentierte eine 61jährige, zum Islam konvertierte Frau, die an einer Grundschule unterrichtet, ihr Bekenntnis zum Kopftuch störe den Unterricht nicht. Das Verwaltungsgericht Aachen ist anderer Auffassung: Gerade Kinder im Grundschulalter dürften nicht ständig mit dem Bekenntnis der Frau zu ihrer Religion konfrontiert werden, weil diese „emotional und bildungsmäßig noch stark beeinflussbar“ seien. Das Bekenntnis zur Religion äußert sich in diesem Fall durch das Kopftuch.
Die Lehrerin könne nicht auf der einen Seite die Vorteile des Beamtentums fordern, gleichzeitig aber gesetzliche Auflagen „offen ablehnen“. (AZ: 1 K 323/07)
Wolfgang Büser

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