
Eltern eines muslimischen Mädchens können nicht durchsetzen, dass ihr Kind vom Schwimmunterricht befreit wird.
Die Eltern eines 9jährigen muslimischen Mädchens können nicht durchsetzen, dass das Kind vom gemeinsamen Schwimmunterricht der Schule befreit wird. Das gelte auch dann, wenn die Familie streng nach den Regeln des Korans lebe, der ihnen gebiete, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren.
Das Gericht war der Ansicht, dass es dem muslimischen Mädchen grundsätzlich zumutbar sei, einen sogenannten Burkini zu tragen, der auch in islamisch geprägten Ländern immer mehr verwendet wird. Durch diese Schwimmbekleidung sei das Kind von fremden Blicken geschützt. Der Glaubenskonflikt sei dadurch ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung vom Schwimmunterricht zu bewältigen. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 19 B 1362/08)
Wolfgang Büser

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