
Mutter muss „Klärung der Vaterschaft“ betreiben.
Ist festgestellt worden, dass ein Ehemann nicht der biologische Vater seiner drei Kinder ist, weigert sich die inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau sowohl im eigenen als auch ihres Kindes Namen aber, der Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft zuzustimmen, so wäre der Scheinvater „völlig rechtlos gestellt und der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausgeliefert“.
Hier will der geschiedene Mann Regress für seinen jahrelang geleisteten Unterhaltsaufwand beim biologischen Vater geltend machen. Dabei handelt es sich voraussichtlich um den jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Gattin. Der Bundesgerichtshof hat die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Celle, aufgefordert, „die Klärung der Vaterschaft“ zu betreiben.
(AZ: XII ZR 144/06)
Wolfgang Büser

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