
Kinder müssen (auch) mit den Problemen - dem bisher in der Ehe geführten Familiennamen - der Eltern zu leben lernen.
Nimmt ein allein sorgeberechtigter Elternteil nach der Scheidung vom anderen Elternteil den vor der Ehe geführten Familiennamen wieder an, so kann die Mutter nur dann eine „Angleichung des Familiennamens des Kindes“ (das hier den Geburtsnamen den Ehenamen erhalten hatte) erreichen, wenn das „für das Wohl des Kindes erforderlich“ ist. Dass die Namensänderung nach der Scheidung für das Kind „förderlich“ ist, genügt nicht. Auch die Tatsache, dass der Vater Strafverfahren hinter sich hat, reicht nicht aus, um die Namensänderung nach der Scheidung durchzusetzen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte zur Namensänderung nach der Scheidung fest: „In gewissem Umfang müssen Kinder“ (hier ging es um ein 6jähriges Mädchen) „mit den - mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen - Problemen, so auch mit einer Namensverschiedenheit, zu leben lernen. Damit verbundene Unannehmlichkeiten sind ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur, die die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen“. (AZ: 16 B 224/07)
Wolfgang Büser

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