
Kinderlärm im Garagenhof im üblichen Maß ist kein Kündigungsgrund für den Vermieter, so das Landgericht Wuppertal zum Mietrecht.
Vermieter sind nicht berechtigt, einem Mieter die Wohnung zu kündigen, weil dessen Kinder den Nachbarn wegen ihres Spieldrangs und wegen dem damit verbundnen Kinderlärm auf die Nerven gehen.
Das Landgericht Wuppertal kassierte mit dieser Entscheidung das Urteil eines Amtsrichters, der den Rausschmiss mit Blick auf ältere Nachbarn, die den Kinderlärm streckenweise für unerträglich hielten, bestätigt hatte. Die Mieter „mit Kindern“ hätten keine „erhebliche Pflichtverletzung“ begangen.
Hier gab es noch die Besonderheit, dass die Kinder, um zum nahe gelegenen Kinderspielplatz zu kommen, den Garagenhof hinter dem Haus als Weg benutzen mussten. Dass sie dort - zwangsläufig - auch ihrem Spieltrieb nachgingen, hielt das Gericht in seinem Urteil zum Mietrecht für logisch - aber nicht für tadelnswert. (AZ: 16 S 25/08)

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