
Finanzamt muss außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anerkennen.
Lassen Eltern die auf ihrem Grundstück stehenden (hier: 60) Birken fällen, weil ihre siebenjährige Tochter an einer Pollenallergie leidet, so können sie den Aufwand dafür als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen bei der Steuererklärung abziehen.
Der Bundesfinanzhof hat diese außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung anerkannt, obwohl das Gutachten darüber erst nachträglich vorgelegt worden war. Die Münchener Richter überzeugte aber, dass sich die Amtsärztin auf die Ergebnisse früherer Lungenfunktionstests mit medizinischen Geräten stützen konnte. (AZ: III R 28/06)
Wolfgang Büser

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