
Prozesskostenhilfe können Personen beantragen, die ein geringes Einkommen haben. Einkommensschwache sollen die Möglichkeit haben, ihr Recht einzuklagen.
Alle, die unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen (bei Familie mit zwei Kindern unterhalb 1578 Euro) können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Wer einen Prozess anstrengen will, aber kein Geld für Anwalt und Gerichtsgebühren hat, stellt bei Gericht einen Prozesskostenhilfe-Antrag. In diesem Antrag müssen Einkommen und Verbindlichenkeiten, Schulden, aufgeführt werden. Das Gericht überprüft dann die wirtschaftlichen Verhältnisse, und ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Es geht hierbei jedoch nicht darum, ob Sie ein Klageverfahren gewinnen, sondern, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie mit Ihrer Klage Erfolg haben.
Beachten Sie hierbei, dass selbst bei Übernahme der Prozesskosten die Kosten des gegenerischen Anwalts übernommen werden müssen, wenn Sie den Prozess verlieren. Ausserdem erhält der Anwalt eine geringere Vergütung als normal. Sie sollten daher mit Ihrem Anwalt klären, dass er Sie auf Basis der Prozesskostenhilfe betreut. Für den Fall, dass der Anwalt Sie auf der Basis der Prozesskostenhilfe berät, muss er auch für Sie die entsprechenden Anträge stellen.
In Familiensachen heißt die frühere Prozesskostenhilfe nun seit dem 01.09.2009 „Verfahrenskostenhilfe“. Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren aber nicht für außergerichtliche Streitigkeiten gewährt. Es ist ein zinsloses Darlehen vom Staat. Unter gewissen Umständen muss die Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden.