
Vater muss Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, weil er eine Tellerschaukel am Hang anbrachte. Er hatte die Verkehrssicherungspflicht.
Der Vater hat für seine Tochter sowie für deren Spielgefährten eine Schaukel an einem Ast eines Baumes angebracht. Der Baum steht "in exponierter Hanglage", weswegen mit wachsendem Pendelausschlag von der jeweiligen Startposition weg über das fallende Gelände der Abstand des Sitztellers vom Boden deutlich zunimmt und die mögliche Sturzhöhe immer größer wird.
Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass der Vater dadurch eine "erhebliche Gefahrenquelle für die Kinder" geschaffen hat. Hier kam noch hinzu, dass der Hang ein Rodungsgebiet war, auf dem sich Baumstümpfe, Holzstämme und Astwerk befanden, so dass im Falle eines Absturzes nicht nur keine „weiche Landung“, sondern im Gegenteil ein höchst gefährlicher Aufschlag mit hohem Verletzungsrisiko zu befürchten war.
Stürzt eine Freundin der Tochter schließlich von der Schaukel in den Hang hinein und bricht sie sich beide Arme, so muss der Papa Schadenersatz und Schmerzensgeld (das hier mit 10.000 € festgesetzt wurde) leisten. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht "grob fahrlässig" verletzt, so das Oberlandesgericht Hamm, zumal eine ständige Beaufsichtigung der Schaukel nicht gewährleistet war. (AZ: 9 U 144/08)
Wolfgang Büser

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