
Lehrerin verletzt Aufsichtspflicht nicht, wenn Sie im Sportunterricht einen Schüler die Wertsachen bewachen läßt.
Sammelt eine Lehrerin zu Beginn des Sportunterrichts die Handys und andere Wertsachen der Schüler ein und legt sie - entgegen sonstiger Gepflogenheit - in einen Korb neben einem Schüler, der krankheitshalber nicht mitmachen kann und deshalb während des Unterrichts in der Turnhalle die Sachen bewacht, so hat sie ihre Aufsichtspflicht und Amtspflicht nicht verletzt. Sie konnte davon ausgehen, dass nichts gestohlen wird.
Hier behauptet von einem Schüler, der nach dem Unterricht sein Handy vermisste - aber letztlich wegen unklarer Angaben auch vor Gericht nicht voll glaubwürdig erschien. Das Landgericht Wuppertal versagte ihm in dem Urteil zur Aufsichtspflicht den verlangten Schadenersatz. (AZ: 16 O 56/07)

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