
Die anonyme Online-Benotung von Lehrern fällt unter Meinungsfreiheit, wenn es sich bei den Bewertungskriterien um Werturteile handelt.
Dem Betreiber eines Internetforums ist das Bereitstellen einer Plattform erlaubt, in der Schüler ihre Lehrer (auch anonym) bewerten und benoten können (hier auf „www.spickmich.de“). In einem Fall zur Meinungsfreiheit im Internet vor dem Oberlandesgericht Köln hatte eine - mit 4,3 benotete - (Gymnasial-)Lehrerin vergeblich versucht, sie betreffende Daten aus dem Internetauftritt löschen zu lassen. Die Benotung von Lehrern sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, wenn es sich bei den Bewertungskriterien (hier unter anderem „fachlich kompetent“, „gut vorbereitet“ oder auch „cool und witzig“) um Werturteile handele. Auch die Tatsache, dass das anonym geschehen kann, sei kein Grund, die Daten zu entfernen, weil Anonymität im Internet üblich sei, urteilt das Gericht zur Meinungsfreiheit im Internet. (AZ: 15 U 142/07)
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