
Die Ordnungsmaßnahme einen Schüler von der Klassenfahrt auszuschließen wertet das Verwaltungsgericht Berlin als zulässig.
Der Schüler wurde aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz des Gymnasiums von der Klassenfahrt nach Amrum ausgeschlossen. Die Eltern des Schülers wandten sich dagegen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück.
Der Schüler hatte regelmäßig den Unterricht gestört, Lehreranweisungen missachtet und Mitschüler belästigt. Der 14 Jahre alte Schüler der 8. Jahrgangsstufe eines Berliner Gymnasiums hatte immer wieder den Unterricht gestört, Anweisungen des Lehrpersonals ignoriert und seinen Mitschülern gegenüber aggressives Verhalten an den Tag gelegt.
In seiner Begründung wies es darauf hin, dass die getroffene Ordnungsmaßnahme, der Ausschluss von der Klassenfahrt gegen den Schüler der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule diene. Der Schüler habe eine „Atmosphäre der Angst“ verbreitet, die nicht hinnehmbar sei. Ein undiszipliniertes, die Autorität der Lehrer missachtendes Verhalten des Schülers könne den Erfolg der Klassenfahrt gefährden. Wegen der besonderen Nähe der Schüler auf der Klassenfahrt und der ungewohnten Umgebung sei in besonderem Maße die schulische Ordnung zu wahren (Beschluss vom 26.06.2009, Az. VG 3 L 270.09).
Dr. Ernst L. Schwarz

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