
Schulpflicht ist zwingend, auch wenn Eltern ihre Tochter vor Lehrinhalten und Übungen schützen wollen, die ihrem Religionsverständnis widersprechen.
Das Verwaltungsgericht Göttingen urteilte, dass Neutralität und Toleranz in den Schulen in allen Punkten gewahrt bliebe und der staatliche Erziehungsauftrag gegen das verbürgte Recht der Eltern stünde, ihre Kinder allein zu erziehen. Okkulte oder esoterische Praktiken und Lehrinhalte konnte das Gericht an niedersächsischen Schulen entgegen der Ansicht der Eltern nicht ansatzweise feststellen. Das elterliche Sorgerecht sei kein Recht auf "Herausnahme" eines Kindes aus der Gesellschaft", so das Gericht abschließend. (AZ: 4 A 113/07)
Die Eltern eines 10jährigen Mädchens haben nicht das Recht, ihr Kind von der Schulpflicht befreien zu lassen, um „ihre Tochter vor Lehrinhalten und Übungen zu bewahren, die ihrem Religionsverständnis widersprechen". Sie beantragten die Befreiung von der Schulpflicht, weil sie ihre Tochter vor einer Einschulung schützen wollten. Insbesondere widersetzte sich das Elternpaar gegen die in öffentlichen Schulen gelehrte Evolutionstheorie, gegen die „Herabsetzung der elterlichen Autorität", gegen die Sexualerziehung und gegen "alle Arten von Geschichten über Hexen und Zauberei".
Das Kind besuchte bisher weder eine öffentliche noch eine private Schule. Sie hatte bisher nur Privatunterricht erhalten. Mit der Klage wandten sich die Eltern gegen die bevorstehende Einschulung. Die Schulpflicht für das Kind wurde nicht aufgehoben.
Wolfgang Büser

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