
Mutterschutz bei Schwangerschaft trotz Verlust der Mitteilung auf dem Postweg. Es genügt, dass die Frau die Bescheinigung über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber abschickt.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung und berief sich auf das Mutterschutzgesetz.Streitig war die Frage, ob eine Frau es zu verantworten hat, wenn die abgeschickte Bescheinigung über die Schwangerschaft bei der Post verloren geht. Außerdem musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entscheiden, ob die 2-Wochen-Frist, in der ein Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichtet werden sollte, eingehalten wurde.
Am 30. Juli 1999 erhielt die Frau die Kündigung ihres Arbeitgebers zum 17. August. Die Schwangerschaft im siebten Monat wurde bei der Frau am 17. August festgestellt. Die Klägerin schickte am 18. August die Bescheinigung über die Schwangerschaft an ihre Arbeitgeberin. Die Beklagte hat diese Bescheinigung jedoch nie erhalten und besteht daher auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich ist die Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft oder bis zu 4 Monaten nach der Entbindung, dem Mutterschutzgesetz nach, nicht möglich. Frauen haben das Recht die Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb von 2 Wochen nachzuholen, nachdem sie eine Kündigung erhalten. Wird bei der Mitteilung die 2-Wochen-Frist überschritten, ist es auch dann für die Frau nicht von Nachteil, wenn sie dies nicht zu verantworten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt.
Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für glaubwürdig, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung nichts von ihrer Schwangerschaft wusste. Das BAG ist außerdem der Meinung, dass sie unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist, indem sie die Bescheinigung am 18. August an die Arbeitgeberin verschickt hat.
Schwangere müssen es nicht vertreten, wenn ein Brief mit der Bescheinigung über die Schwangerschaft an den Arbeitgeber mit normaler Post aus ungeklärten Gründen verloren geht. Die Klägerin hat ihre Schwangerschaft also rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteilt, so dass die Kündigung während des Mutterschutzes nicht zulässig war.
(BAG, Urteil vom 16.05.2002 AZR 730/00)

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