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MUTTERSCHUTZGESETZ

Schwangerschaft und Kündigungsschutz

Schwangerschaft und Kündigungsschutz

Mutterschutz bei Schwangerschaft trotz Verlust der Mitteilung auf dem Postweg. Es genügt, dass die Frau die Bescheinigung über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber abschickt.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung und berief sich auf das Mutterschutzgesetz.Streitig war die Frage, ob eine Frau es zu verantworten hat, wenn die abgeschickte Bescheinigung über die Schwangerschaft bei der Post verloren geht. Außerdem musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entscheiden, ob  die 2-Wochen-Frist, in der ein Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichtet werden sollte, eingehalten wurde.

Am 30. Juli 1999 erhielt die Frau die Kündigung ihres Arbeitgebers zum 17. August. Die Schwangerschaft im siebten Monat wurde bei der Frau am 17. August festgestellt. Die Klägerin schickte am 18. August die Bescheinigung über die Schwangerschaft an ihre Arbeitgeberin. Die Beklagte hat diese Bescheinigung jedoch nie erhalten und besteht daher auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Mitteilungspflicht für Mutterschutz

Grundsätzlich ist die Kündigung von Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft oder bis zu 4 Monaten nach der Entbindung, dem Mutterschutzgesetz nach, nicht möglich. Frauen haben das Recht die Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb von 2 Wochen nachzuholen, nachdem sie eine Kündigung erhalten. Wird bei der Mitteilung die 2-Wochen-Frist überschritten, ist es auch dann für die Frau nicht von Nachteil, wenn sie dies nicht zu verantworten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt.

Rechtzeitiges Abschicken ausschlaggebend

Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für glaubwürdig, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung nichts von ihrer Schwangerschaft wusste. Das BAG ist außerdem der Meinung, dass sie unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen ist, indem sie die Bescheinigung am 18. August an die Arbeitgeberin verschickt hat.

Schwangere müssen es nicht vertreten, wenn ein Brief mit der Bescheinigung über die Schwangerschaft an den Arbeitgeber mit normaler Post aus ungeklärten Gründen verloren geht. Die Klägerin hat ihre Schwangerschaft also rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteilt, so dass die Kündigung während des Mutterschutzes nicht zulässig war.

(BAG, Urteil vom 16.05.2002 AZR 730/00)

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Scudici 22.05.12 - 22:36 Uhr
[BIETE] -> Mein Online...* * Mein Online-Album mit M...
FreshStyle77 22.05.12 - 17:44 Uhr
Klomottengeld wer hat ...Zitat von manjana40 Hallo ....
FreshStyle77 22.05.12 - 17:39 Uhr
Wunschkaiserschnittoh mein gott...10 Stunden??...
katy09 21.05.12 - 21:39 Uhr
nich erklärbares verha...Du solltest auf keinen Fall...
Luna1990 21.04.12 - 20:59 Uhr
Schnwager oder nicht? ...Hallo Leute. Ich mache mir ...
wolle 25.12.10 - 21:08 Uhr
BabyfotowettbewerbHabe mich jetzt hier regist...
jazzman 15.03.11 - 00:35 Uhr
Es will einfach nicht ...Mein verlobter und ich vers...
Redaktion_Fa... 04.02.11 - 10:32 Uhr
Familie ist...Familie ist... ... sich jed...
Redaktion_Fa... 04.02.11 - 10:32 Uhr
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wolle 25.12.10 - 21:08 Uhr
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jazzman 15.03.11 - 00:35 Uhr
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Anonym 15.07.11 - 19:06 Uhr
4. Kind mit 40?Hallo, wir haben 3 Kinder: ...

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