
Urteil zum Unterhalt: Sonderbedarf muss der Vater auch zusätzlich zum Unterhalt fürs Kind zahlen.
Ein geschiedenes Ehepaar muss sich die Kosten teilen, die für eine kieferorthopädische Behandlung für den - bei der Mutter lebenden - gemeinsamen Sohn anfallen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Celle hatte die Frau zwar eine Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen; die zahlte jedoch nur die Hälfte der Kosten, die insgesamt 4.000 Euro ausmachten. Für die restlichen 2.000 Euro wollte der Mann nicht aufkommen, weil er monatlich 360 Euro Unterhalt für den Sohn überweise. Der Unterhalt müsse, argumentierte der Vater, auch für Sonderbedarf ausreichen.
Das sah das Gericht anders und verurteilte ihn, zusätzlich zum Unterhalt Sonderbedarf zu zahlen. Aus dem laufenden Unterhalt könnten keine Rücklagen gebildet werden. (AZ: 10 UF 166/07)
Wolfgang Büser

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