
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht für unverheiratete Väter gestärkt. Bisher musste die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 3.12.2009 erwartungsgemäß die gesetzliche Sorgerechtsregelung der BRD für Kinder unverheirateter Eltern beanstandet.
Im vorliegenden Fall hatte der mit der Mutter nicht verheiratete Vater nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht für das Kind begehrt. Die Mutter stimmte aber für das gemeinsame Sorgerecht nicht zu. Die Gerichte lehnten den Antrag des Vaters jeweils ab, weil ohne Einverständnis der Mutter eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme. Auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die gesetzlich geforderte Zustimmung der Mutter für das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Eltern nicht verfassungswidrig sei (NJW 2003, 955). Die Regelung sei mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, verfassungskonform.
Dem ist der Europäische Gerichtshof nun entgegengetreten. Während miteinander verheiratete Eltern in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht innehaben, setzt dies bei nicht miteinander verheirateten Eltern eine Sorgeerklärung beider Eltern voraus. Stimmte die Mutter nicht zu, so konnte ihre notwendige Erklärung nicht ersetzt werden. Diese Regelung im BGB verstößt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Der deutsche Gesetzgeber ist nun gehalten, diese Entscheidung durch eine Änderung der Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern umzusetzen.
Deutschland war im Übrigen noch eines der wenigen Länder in Europa, das bei der gesetzlichen Regelung zum Sorgerecht zwischen miteinander verheirateten und nicht verheirateten Eltern differenzierte.
Dr. Ernst L. Schwarz

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