
Das Sorgerecht von Eltern wurde 2008 von Deutschen Gerichten in 12.250 Fällen vollständig oder teilweise entzogen. Das bedeutet eine Steigerung von 8 Prozent gegenüber 2007.
Für die betroffenen Kinder bedeutet der Entzug des Sorgerechts einen schwerwiegenden Einschnitt in ihr bisheriges Leben. Die Kinder werden aus der gewohnten Umgebung genommen und in ein für sie ungewohntes, fremdes Umfeld verpflanzt. Entweder werden Sie in einem Heim oder auch in einer Pflegefamilie untergebracht.
Häufig ist das objektiv betrachtet besser für die betroffenen Kinder, manchmal sogar lebensrettend, wenn den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wird. Das zeigen die Fälle in denen zu spät eingeschritten wurde und Kinder und Jugendliche schwere psychische oder gesundheitliche Schäden erlitten haben, oder gar ums Leben kamen. Die Namen dieser Kinder gingen als tragische Beispiele elterlichen Versagens durch die Medien.
Es kommt aber ebenso vor, dass Jugendämter Maßnahmen ergreifen und Anträge bei Gericht stellen, die von Eltern, die das Sorgerecht für Ihre Kinder haben, als überzogen empfunden werden. Häufig sind junge Eltern davon betroffen oder junge Alleinerziehende, die den Umgang mit Kindern erst noch lernen und Erfahrungen sammeln müssen. Bei Eingriffen in das elterliche Sorgerecht, sind häufiger auch Familien mit sozialen Problemen, geringer Bildung oder Suchtproblemen betroffen.
Rechtsgrundlage Eingriffe des Gerichts in das Sorgerecht ist § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der bestimmt, dass ein Gericht geeignete Maßnahmen ergreifen muss, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist. Das Gericht darf in das Sorgerecht der Eltern greifen, wenn das Kind vernachlässigt, das Sorgerecht missbräuchliche ausgeübt wird, aber auch durch unverschuldetes Versagen der Eltern und das Verhalten außen stehender Dritter.
In der Regel wird das Familiengericht durch das zuständige Jugendamt mit dem Sachverhalt konfrontiert. Das Jugendamt wiederum ist meist schon vorher auf Missstände aufmerksam geworden, entweder durch Meldungen seitens Kindergarten, Schule, Nachbarn oder Verwandter.
Nach den Vorschriften Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) zur Kinder- und Jugendhilfe wird das Jugendamt aktiv, bis hin zur Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen, wenn eine dringende Gefahr für dessen Wohl besteht und eine Gerichtsentscheidung nicht schnell genug erwirkt werden kann. Vorher sind aber Hilfsangebote für die betroffenen Eltern vorgesehen, es werden z.B. so genannte Hilfeplangesprächen geführt.

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