
Steuerabzugsfähigkeit nur für deutsche Schulen verletzt Freizügkeit der EU-Bürger.
Eltern, deren Kinder eine Privatschule im Ausland, in diesem Fall in Schottland besuchen, können bis zu 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass dieser Abzug nicht nur für deutsche Schulen gelten dürfe. Voraussetzung sei allerdings, dass die ausgewählte Privatschule innerhalb der Europäischen Union liege. Ansonsten würde die Freizügigkeit der EU-Bürger verletzt, so der EuGH. (AZ: C 76/05)
Wolfgang Büser

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