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ERBEN

Testament in Briefform verfassen

Das Testament kann in Briefform verfasst sein. Wichtig ist, dass das Testament eigenhändig erstellt wurde und der Wille des Erblassers, ein Testament zu errichten, erkennbar ist.

Der Erblasser hatte einen Brief verfasst u. a. mit den Erklärungen “Ich denke an den Tod“ / „…erbst du mein Geld“ und per Post an den Adressaten versandt. Nach dem Tod des Erblassers lehnte das Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins auf der Basis dieses Briefes ab, da aus dem Brief ein Wille des Erblassers auf Errichtung eines Testaments nicht erschlossen werden könne. Der Brief könne nicht als Testament behandelt  werden.

Der Wille des Erblassers ein Testament zu verfassen

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und das OLG bestätigte die Aufhebungsentscheidung des Landgerichts.

Maßgeblicher Prüfungsaspekt war, ob der Erblasser bei Errichtung des Briefes die Absicht hatte ein Testament zu erstellen oder lediglich eine unverbindliche Mitteilung verfassen wollte. Da die Errichtung eines Testaments in Briefform atypisch ist, ist an den Nachweis, dass der Erblasser ein Testament verfassen sollte zwar grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Hier leitete das LG den Willen, ein Testament zu verfassen, jedoch aus der eindeutigen Bezugnahme des Erblassers auf den Zeitpunkt des Todes mit der damit unmittelbar verbundenen Aussage, dass der Briefempfänger das Geld „erben“ werde, ab.

Dadurch, dass der Brief gerichtlich als Testament anerkannt wurde, hat der Adressat einen Anspruch auf Erteilung eines Alleinerbscheins.

(Beschluss des Schleswig Holsteinischen OLG vom 29.05.2009 – 3 Wx 58/04)

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