
Der letzte Wille kann vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Damit kann der Erblasser Streitigkeiten beim Todesfall unter den Angehörigen vermeiden.
Ein Testament kann privat schriftlich erstellt, aber auch in einem Notariat mit Unterstützung eines Experten errichtet werden. Das notarielle Testament nennt man auch „öffentliches Testament“.
Ein privates schriftliches Testament ist eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Ein nicht handschriftlich geschriebenes privatschriftliches Testament entfaltet keine Wirksamkeit.
Nach dem Formprivileg eines „gemeinschaftlichen Testaments“ bei Ehegatten genügt es, dass ein Ehegatte den Willen der Eheleute niederschreibt. Beide müssen dann aber unterschreiben.
Ein öffentliches Testament kann dadurch errichtet werden, dass der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder schriftlich niedergelegt wird und dem Notar eine entsprechende Schrift dazu übergeben wird. Wird der Wille mündlich erklärt, fertigt der Notar eine Urkunde, die dann vom Erblasser zu unterschreiben ist. Das Testament wird anschließend in amtliche Verwahrung genommen.
Ein Erbvertrag, der verbindliche Wirkung hat und grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, bedarf der notariellen Beurkundung.
Dr. Ernst L. Schwarz

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