
Betreiber einer Anlage muss Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn er beim Trampolin nicht genügend auf die Gefahren hinweist.
Ein Familienvater besuchte samt Familie und Geburtstagsgesellschaft einen Indoor-Spielplatz. Er machte nach wenigen Übungssprüngen auf dem Trampolin einen Salto, landete nicht auf den Beinen sondern auf dem Rücken und brach sich das Genick, wodurch er nun querschnittsgelähmt ist. Gegen den Betreiber der Indoor-Spielanlage wollte er Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, weil dieser seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Der Betreiber wies lediglich mit Schildern darauf hin, dass die Besucher sich „mit dem Gerät vertraut“ machen sollten, ehe sie einen Salto wagten. Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass die Hinweise des Betreibers vor den Gefahren des Trampolins nicht geeignet waren, um seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachzukommen.
Liegen allerdings keine Konstruktionsmängel an der Anlage vor und habe ein „durchschnittlich intelligenter“ Erwachsener merken müssen, dass die Abfederung der Trampoline ihn bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto vor schweren Verletzungen nicht schützen konnte, so treffe den Mann ein Mitverschulden (hier von 30 Prozent). Der Betreiber der Spielanlage musste dem Familienvater also nur 70% Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. (AZ: 20 U 175/06)
Wolfgang Büser

Psychotests
Hier finden Sie viele verschiedene Psychotests

Horoskope
Ihr Tages-, Monats- und Jahreshoroskop

Familienrecht
Rund um Scheidung, Kindesunterhalt und Elterngeld

Eisprungkalender
Eisprung und fruchtbare Tage berechnen

Schwangerschaftskalender
40 spannende Wochen Schwanger sein

Vornamen
Kindernamen suchen und finden

Babyfoto-Wettbewerb
Wir suchen jeden Monat die 10 süßesten Babys

Kinderkrankheiten
- von Scharlach bis hin zu Neurodermitis
Kindersitz-Suche
So finden Sie den passenden Kindersitz

Geburtshoroskop
Horoskop zur Geburt