
Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht von Eltern für ihre Kinder kann bei Trennung und Scheidung in besonderen Fällen gerichtlich einem Elternteil zugesprochen werden.
Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für Kinder bei Trennung und Scheidung. Beide Elternteile können bestimmen bei wem das Kind nach der Trennung leben soll.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Fehlt mit der Trennung ein Mindestmaß an Übereinstimmung, so kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und einem Elternteil übertragen werden.
Abstimmungsprobleme nach der Trennung
Die Eltern des Kindes waren auch längere Zeit nach der Trennung nicht in der Lage, einvernehmliche Absprachen im Interesse des Kindes zu treffen. Sie gelangten nicht einmal in einfachen Alltagsfragen zu einer Verständigung. Aufgrund dieser Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikte auf Elternebene war nach Ansicht des Gerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der gemeinsamen elterlichen Sorge aufzuheben.
Das Gericht entschied sich des Weiteren dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein dem Vater zu übertragen, wobei dafür auch eine Rolle spielte, die Geschwister nicht zu trennen. Der Vater kann alleine bestimmen, bei wem das Kind leben soll. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009, Az.: 9 UF 41/09)
Dr. Ernst L. Schwarz

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