
In der Frage, ob der Vater das Recht auf Umgang mit seinem Kind, aktuell vom Familiengericht in München in einem (unveröffentlichten) Sorgerechtsfall entschieden:
Die Mutter, bei der das Kind lebte, hatte den Umgang des Kindes zum Vater immer wieder verhindert. Vereinbarungen zum Umgang, das Einschalten einer Beratungsstelle, ein Mediationsverfahren, die Einbindung einer Umgangspflegerin sowie Zwangsgeldandrohungen gegen die Mutter blieben allesamt im Wesentlichen erfolglos, so dass der Vater das Kind in 18 Monaten nur fünfmal sehen konnte.
Zuletzt hatte die Mutter das Kind ohne Zustimmung des Vaters auch von der Schule abgemeldet. Sowohl die Umgangspflegerin wie auch das Jugendamt und ein Sachverständiger bestätigten, dass es gegen die Besuche des Kindes beim Vater keinerlei Einwendungen gäbe.
Vater kann Umgang mit seinem Kind durchsetzen
Das Familiengericht München übertrug daraufhin Teilbereiche des elterlichen Sorge wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Schulwahl auf den Vater. Noch in der mündlichen Verhandlung wurde das Kind dem Vater übergeben. Das Gericht wies darauf hin, dass der Vater im Gegensatz zur Mutter bereit sei, den Umgang mit dem anderen Elternteil zuzulassen. Aus Gründen des Kindeswohls sei deshalb die Entscheidung so zu treffen gewesen. Die Mutter hat gegen den Sorgerechtsentzug Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt.
Dr. Ernst L. Schwarz

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