
Großeltern haben ein eigenes Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind seit der Reform des Kindschaftrechts. Wenn es dem Kindeswohl dient, kann der Vater den Kontakt nicht verbieten.
In einer Entscheidung vom 20.03.2009 hat das Kammergericht Berlin das den Großeltern vom Familiengericht im Ausgangsverfahren zugesprochene Umgangsrecht bestätigt:
Das Familiengericht hatte auf Antrag der Großeltern und der Empfehlung des Jugendamtes entsprechend ein Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkelkind auf einen Nachmittag im Monat festgelegt.
Der das Kind betreuende Vater konnte nach Ansicht der Gerichte keine durchgreifenden Gründe dartun, die gegen einen Umgang mit den Großeltern gesprochen hätten. Insbesondere wiesen die Gerichte daraufhin, dass die vom Vater behauptete tiefe Ablehnung zwischen ihm und den Großeltern des Kindes mütterlicherseits nicht ausreiche. Der Vater hatte im Umgangsverfahren der Mutter den Hilfeleistungen der Großeltern mütterlicherseits beim Abholen und Zurückbringen zugestimmt.
Wenn der Vater diesen - ihm nützlichen - Kontakten der Großeltern zum Enkelkind an den Wochenenden zustimme, so könne - so das Kammergericht - der auf lediglich einen Nachmittag im Monat beschränkte weitere Umgangskontakt zwischen den Großeltern und dem Kind auf dieses keine negative Wirkung haben (Az. 17 UF 2/09).
Dr. Ernst L. Schwarz

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