
Eine Unfallrente wird grundsätzlich als Einkommen beim Kindergeld angerechnet. Unfallbedingte Mehraufwendungen sind jedoch zu berücksichtigen.
Für volljährige Kinder steht den Eltern Kindergeld nur dann zu, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und ihre jährlichen Einkünfte und Bezüge 7.680 Euro ohne Sozialversichungerbeiträge nicht übersteigen. Bezieht ein solches Kind eine gesetzliche Unfallrente, weil es auf einem Weg von der Schule nach Hause einen schweren Unfall hatte, so zählt diese Rente beim Kindergeld grundsätzlich als Einkommen, das zu berücksichtigen ist. Hat das Kind jedoch „unfallbedingte Mehraufwendungen“, so sind diese, wenn die Familienkasse das Kindergeld berechnet, wieder vom Einkommen abzuziehen.
Hier führte das dazu, dass die für ein Jahr gezahlte Unfallrente von 10.000 Euro um 4.000 Euro zu mindern war, so dass der Einkommens-Freibetrag für das Kindergeld nicht überstiegen wurde. Zu dem Mehraufwand wegen der Unfallfolgen rechnete das Finanzgericht Hamburg sogar einen mehrmonatigen Aufenthalt in Schottland, der nach ärztlichem Gutachten als Folge des Unfalls notwendig geworden war. (AZ: 1 K 15/05)
Wolfgang Büser

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