
Kinder stehen während ihrer Betreuung in Horteinrichtungen auch beim Essen unter dem erweiterten Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Geht eine Gruppe Hortkinder mit ihren Erzieherinnen schwimmen und teilt eine der Betreurinnen danach im Vorraum des Hallenbades Pfannkuchen an die Kinder aus, um sie gemeinsam zu essen, so stehen die Kinder dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Landesunfallkasse wollte nicht zahlen und hatte bezweifelt, dass der Herzstillstand des Kindes überhaupt durch eingeatmete Pfannkuchenreste ausgelöst wurde. Die Kasse war der Ansicht, dass der Schutz der Unfallversicherung nicht Kinder einschließt, die bereits das Schulalter erreicht haben.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts muss die Landes-Unfallkasse zahlen, wenn ein Siebenjähriger beim gemeinsamen Essen Krümel einatmet, was zur Ohnmächtigkeit und schließlich zu einer Schwerstbehinderung führt (unter anderem erblindete der Junge). Es hat entschieden, dass das Kind einen Arbeitsunfall erlitten und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Das Gericht war ausserdem der Meinung, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Einatmen von Pfannkuchenteilen herbeigeführt wurde. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 9 U 41/06)
Wolfgang Büser

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