
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Entscheidung gefällt: Geschiedene Alleinerziehende sind verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten, wenn ihr Kind mindestens drei Jahre alt ist und einen Betreuungsplatz hat.
An einem Präzedenzfall entschieden die Karlsruher Richter, dass die Betreuung des Kindes neben einer Vollzeitbeschäftigung keine "überobligatorische Belastung" darstelle. Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner kann künftig nur noch geltend gemacht werden, wenn die verhinderte Ausübung einer Vollzeittätigkeit nachweislich begründet werden kann.
Im aktuellen Fall leistete der Vater monatlich 440 Euro an seine alleinerziehende Ex-Frau, die nur in Teilzeit arbeitete. In Berufung auf das neue Scheidungsrecht klagte der Mann, wurde jedoch vor dem Amtsgericht Grevenbroich und dem Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen. Eine Mehrbelastung durch Vollzeitbeschäftigung und Kinderbetreuung seien Mutter und Kind nicht zuzumuten. In die Entscheidung floss zudem die Tatsache, dass das gemeinsame Kind, eine Zweitklässlerin, zwei Jahre lang von einer Pflegefamilie betreut worden war, ehe sich die Mutter wieder um die Betreuung kümmerte. Der BGH widersprach diesen Urteilen nun. Der mit der Betreuung beauftragte alleinerziehende Elternteil – in diesem Fall die Mutter - müsse die Gründe für eine Zahlung des Unterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus begründen. Eine Verhinderung einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter seit „nicht ersichtlich“.
Durch den aktuellen Urteilsspruch wurde der Reform des Unterhaltsrechts erneut Nachdruck verliehen. Vor der Reform im Jahr 2008 hatten nicht berufstätige, unverheiratete Alleinerziehende das Recht auf jahrelange Unterhaltszahlungen durch den Ex-Partner. Das seit drei Jahren geltende Scheidungsrecht sieht vor, dass die Zahlung von Unterhalt nur noch bis zum dritten Lebensjahr des zu betreuenden Kindes geleistet werden muss. Einer Verlängerung der Unterhaltszahlung konnte bisher unter besonderen Umständen stattgegeben werden. Eine konkrete Definition dieser Umstände wurde jedoch bislang nicht festgelegt.
Die aktuelle BGH-Entscheidung legt nun fest, dass der alleinerziehende Elternteil kein Recht auf Unterhalt hat und Vollzeit arbeiten muss, sofern das Kind extern betreut werden kann. Davon betroffen sind nach wie vor hauptsächlich alleinerziehende Mütter, die genau so viel arbeiten müssen wie der Ex-Partner, der sich nicht um die Betreuung des Kindes kümmert.
(tat)

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