
Der nacheheliche Unterhalt darf nur begrenzt oder herabgesetzt werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch auf Unterhalt unbillig wäre.
Das Oberlandesgericht verurteilte den geschiedenen Mann zur Zahlung von Unterhalt in wechselnder Höhe. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhaltsanspruchs wurde abgelehnt.
Die Unterhaltsberechtigte Klägerin und der Beklagte heirateten im Jahre 1972, als die Klägerin 16 und im schwanger vom Ex-Mann war. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Haushalt der Klägerin lebt nur noch die jüngste Tochter, die als einzige noch Unterhalt vom Vater erhält.
Der gesetzliche Anspruch auf Unterhalt richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die geschiedene Frau ist seit 1993 als zu 100 Prozent schwer behindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.040,19 Euro. Außerdem hat die Klägerin Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit von 349 Euro monatlich. Der Beklagte Ex-Mann hat ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.601,28 Euro.
Eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b BGB ist nur möglich, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Eine Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts kommt demnach nur in Frage, wenn bei einer Billigkeitsabwägung nicht festgestellt werden kann, dass für die Ex-Frau durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, wodurch sie nicht oder nur in geringem Maße für den eigenen Unterhalt sorgen kann:
• Solche durch die Ehe bedingten Nachteile stellen vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes stellt einen durch die Ehe bedingten Nachteil dar, der unterhaltsrechtlich auszugleichen ist.
• Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit zwar regelmäßig nicht durch die Ehe bedingt ist, kann sich ein durch die Ehe bedingten Nachteil daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigenrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre.
§ 1578 b BGB beschränkt sich aber nicht nur auf den Ausgleich der durch die Ehe bedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Der unbegrenzte Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ist nach Auffassung des BGH aufgrund der nachehelichen Solidarität der Ehegatten gerechtfertigt, zumal sie bei der Eheschließung 16 Jahre alt war und sich während der 26-jährigen Ehe ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat.
Der Beklagte Ex-Mann kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, das einem unbefristeten Anspruch auf Unterhalt der Klägerin entgegensteht, weil die Erkrankung der Klägerin bereits vor der Scheidung eingetreten ist und die Frau als zu 100% erwerbsunfähig eingestuft wurde (BGH 27.05.2009, XII ZR 111/08).

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