
Ansprüche auf Unterhalt können entfallen, wenn ein geschiedener Ehegatte bewusst falsche Angaben zu seinen Einkünften bei gerichtlichen Verfahren macht.
Der geschiedene Mann erhob beim Amtsgericht eine Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Unterhalt mehr für seine geschiedene Frau zahlen zu müssen. Er legte dar, dass seine geschiedene Ehefrau in den vergangenen Jahren in den gerichtlichen Verfahren unwahre Angaben zum Einkommen gemacht hat. Die ehemalige Gattin habe trotz gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige und unrichtige Angaben zu ihren Einkünften gemacht.
Die Eheleute waren 24 Jahre miteinander verheiratet. Bei der Scheidung schlossen die Ehegatten einen gerichtlichen Vergleich, aufgrund dessen der Ex-Ehemann der Frau den vereinbarten Unterhalt in Höhe von ca. 1000 DM monatlich zahlte. Der Geschiedenunterhalt wurde in den Folgejahren immer wieder angepasst. Zuletzt zahlte der Mann aufgrund eines Vergleichs aus dem Jahre 2005 seiner Ex-Ehefrau 500 DMmonatlich „Aufstockungsunterhallt“.
Das OLG Brandenburg gibt dem Mann Recht, nachdem das Amtsgericht die Klage des geschiedenen Ehemannes abgewiesen hat. Es hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die geschiedene Ehefrau bewusst und trotz gerichtlicher Aufforderungen unrichtige Angaben zu ihren Einkünften gemacht hat. Aufgrund dieser Angaben wurde bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nur die fiktiven Einhünfte einer ungelernten Arbeitskraft berücksichtigt worden, obwohl sie in der Lage gewesen wäre ein höheres Einkommen zu erzielen.
Der OLG stellte zwar fest, dass geschiedene Ehegatten einander nacheheliche Solidarität schulden. Macht jedoch ein Ehegatte unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zu seinem Einkommen, kann er sich nicht auf die nacheheliche Solidarität berufen und Unterhalt verlangen.
Das Verhalten der geschieden Frau stellt eine Pflichtverletzung gegenüber ihrem Ex-Gatten dar. Ausserdem erfüllte das Verhalten der Frau den Tatbestand des Prozessbetrug, weil die unvollständigen und falschen Angaben zum Einkommen geeignet sind, überhöhte Ansprüch auf Unterhalt zu erwirken. Aus diesen Gründen ist es dem geschiedenen Ehemann nicht zumutbar weiterhin Unterhalt zu zahlen. Die Ansprüche auf Unterhalt für die Ex-Frau entfallen somit. (OLG Brandenburg, 07.05.2009, 9 UF 85/08)

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