
Der Unterhalt der Mutter darf nicht begrenzt oder herabgesetzt werden, wenn das Kind eine weitgehend lückenlose Betreuung benötigt.
Der geschiedene Vater kann nicht von seiner Ex-Frau, bei der das gemeinsame Kind lebt, verlangen, dass sie (wieder) ganztags - statt in Teilzeit - arbeitet, damit er seine Zahlungen für den Unterhalt kürzen kann. Die Ex-Frau hat einen Anspruch auf vollen Unterhalt.
Das gelte auch dann, wenn das Kind bereits acht Jahre alt ist. Denn auch ein achtjähriges Kind habe den persönlichen Betreuungsbedarf durch die Mutter als Hauptbezugsperson, so das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.
Das Besondere an dem Fall war, dass das Kind durch Schule und Hort bereits 8 Stunden am Tag "fremdbetreut" wurde. Die Pfälzer Richter sahen dennoch keinen Anlass, die Mutter zur vollschichtigen Arbeit zu verurteilen, dass das Kind "altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung" benötige. Hier ging es um Unterhaltsansprüche ab Februar 2008, also bereits unter Geltung des neuen Rechts. (OLG Zweibrücken AZ: 2 UF 99/08)
Wolfgang Büser

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