
Bekommt ein Elternteil Unterhalt, so muss der berechtigte Elternteil nicht einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen bis die Kinder 14 Jahre alt sind.
Die Unterhaltsreform zum 01. Januar 2008 hat bei den Gerichten die Vereinfachungsregel nicht abgeschafft. In der Frage der sogenannten Erwerbspflicht, ob der Elternteil, der Unterhalt bekommt und ein gemeinsames Kind betreut, arbeiten gehen muss, müssen die Gerichte im Zusammenhang mit dem Unterhalt immer noch pauschal urteilen.
Nach einer Scheidung oder Trennung, kann vom Elternteil, der einen Anspruch auf Unterhalt hat, die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit des betreuenden Elternteils nicht verlangt werden, bevor das Kind 14 Jahre alt ist.
Leben Kinder, die das zweite Schuljahr noch nicht beendet haben, mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil zusammen, so braucht der Unterhalt erhaltende betreuende Elternteil „lediglich einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen“. (OLG Düsseldorf, AZ 7 UF 119/08).
Wolfgang Büser