
Der zum Unterhalt verpflichtete Ehemann muss alles unternehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Andernfalls ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen.
Der Ehemann muss alles versuchen, um die vorhandene Immobilien zu vermieten und daraus Mieteinkünfte zu erzielen. Er muss seiner Pflicht nachkommen, der Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Hat er nicht alles in seiner Macht stehende unternommen, ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Dem Ehemann wurde vorgehalten, dass er eine leer stehende Wohnung im Haus nicht vermiete. Ihm sei deshalb fiktive Miete zuzurechnen. Dem ist das Gericht gefolgt. Der Ehemann hatte eingewandt, dass er sich bemüht habe, die Wohnung zu vermieten. Er habe drei Inserate aufgegeben in zwei Monaten, darauf hätten sich sechs Interessenten gemeldet. Eine Vermietung sei trotzdem nicht zustande gekommen.
Das Gericht hielt diese Bemühungen des Ehemannes nicht für ausreichend. Er habe seine Obliegenheit, alle möglichen Einkünfte zu realisieren, nicht erfüllt. Es wurde ihm deshalb ein fiktiver Ertrag zugerechnet. Bei der Berechnung, wieviel Unterhalt der Ehemann seiner Ehefrau schuldet, ist dieser fiktiver Ertrag zu berücksichtigen.
(OLG Jena, Urteil vom 27.08.2009, 1 UF 123/09)
Dr. Ernst L. Schwarz

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