
Kinder, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Höhe der Unterhaltsleistung für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Mindestunterhaltsleistung beträgt ab 1. Januar 2009 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (6. Geburtstag) 281 Euro im Monat und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 Euro im Monat. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschuss-Betrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe (164 Euro) von der Unterhaltsleistung abgezogen.
Ab 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschuss-Beträge:
Für Kinder bis unter 6 Jahre monatlich: 133 Euro
Für ältere Kinder bis unter 12 Jahre monatlich: 180 Euro
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss sowie zu allen staatlichen Leistungen für Familien finden Sie unter www.familien-wegweiser.de

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