
Troz Selbstbehalt muss der Vater alles tun, um für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu können.
Ein Mann, der gegenüber seiner dreijährigen - bei der Mutter lebenden - Tochter zum Unterhalt verpflichtet ist, muss „alle Mittel heranziehen, die verfügbar sind und seine Arbeitskraft soweit wie möglich einsetzen“, um dem Unterhalt nachkommen zu können. Verfügt ein Vater nur über 977 Euro netto pro Monat und stellt er keinerlei Bemühungen an, einen besser bezahlten Job zu ergattern, so ist er beim Unterhalt so zu stellen, als arbeite er zusätzlich im Rahmen eines 400-Euro-Jobs.
Hier führte das dazu, dass der Mann - unter Hinzurechnung des fiktiven Einkommens - 199 Euro Unterhalt zu zahlen hat, obwohl er laut Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 890 Euro hatte. (Amtsgericht München, 554 F 10908/06)
Wolfgang Büser

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