
Von „Schicksal“ kann nur die Rede sein, wenn die Verätzung eine nicht auszuschließenden Komplikation ist. Deshalb ist Schmerzensgeld fällig.
Erleidet ein Patient (hier ein 10jähriger Junge nach einem Sportunfall mit Bruch des Oberschenkels) bei einer Not-Operation Verätzungen durch Desinfektionsmittel im Bereich des Gesäßes, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Es muss Schmerzensgeld gezahlt werden. Das Landesgericht Freiburg begründet sein Urteil zum Schmerzensgeld wiefolgt:
Denn das Entstehen derartiger Verätzungswunden ist in Fachkreisen allgemein anerkannt, so dass entsprechende Maßnahmen zur Abwehr ergriffen werden müssen. Von einem 'schicksalhaften Geschehen' im Sinne einer nie ganz auszuschließenden Komplikation während einer Operation kann nicht ausgegangen werden. Wegen der notwendigen viermonatigen Nachbehandlung (regelmäßige Wundbehandlung mit täglichen Verbandwechseln) und der erlittenen Schmerzen wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen.(Landgericht Freiburg, 6 O 489/04)
Wolfgang Büser

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