
Reichen Eheleute die Scheidung ein, wird das Vermögen der Ehegatten durch Zugewinnausgleich aufgeteilt. Der erzielte Vermögenszuwachs soll gerecht verteilt werden.
Die Änderungen des ehelichen Güterrechts zum 01.09.2009 sollen die gerechte Vermögensaufteilung bei Scheidung gewährleisten. Insbesondere wird das Beiseiteschaffen von Vermögen nach der Trennung erschwert. Außerdem werden einer Scheidung in Zukunft Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es künftig darauf an, wann der Antrag auf Scheidung dem anderen Ehegatten zugestellt wurde (Stichtag). Bisher hatten ausgleichsberechtigte Ehegatten das Nachsehen, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der rechtskräftigen Scheidung sein Vermögen aufgebraucht oder das Vermögen beiseite geschafft hat.
In diesem Zusammenhang wurde neben des neuen Auskunftsanspruchs auch der vorläufige Rechtsschutz für ausgleichsberechtigte Ehegatten verbessert. Ausgleichsberechtigte können ihre Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.
Schulden die bei der Eheschließung vorhanden waren, wurden bisher bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Wenn daher ein Ehegatte während der Ehe seine Schulden getilgt hat, wurde das nicht ausgeglichen. Künftig werden bei einer Scheidung Schulden durch ein sogenanntes „negatives Anfangsvermögen“ beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.Beispiel: Der Ehemann hatte bei der Eheschließung 10.000 Euro Schulden eingebracht. Während der Ehe erwarb er einen Vermögenszuwachs von 30.000 Euro. Sein reales Endvermögen beträgt nach Ausgleich der Schuleden 20.000 Euro. Die Ehefrau hatte keine Schulden und erwarb während der Ehe ebenfalls 30.000 Euro. Nach bisherigem Recht müsste die Ehefrau ihrem Ehegatten einen Ausgleich in Höhe von 5.000 Euro zahlen, obwohl beide denselben realen Vermögenszuwachs hatten, nämlich 30.000 Euro, weil bisher die Schulden bei Eheschließung bisher unberücksichtigt blieben:1. 30.000 - 20.000 = 10.000 ( Ehefrau ausgleichspflichtig)2. 10.000 : 2 = 5.000 Mit der Änderung des ehelichen Güterrechts ist der Ehemann nicht ausgleichsberechtigt, weil seine Frau und er denselben realen Vermögenszuwachs in Höhe von 30.000 Euro hatten. Die Schuldentilgung stellt nach neuem Recht einen Zugewinn dar, der bei der Scheidung zu berücksichtigen ist.

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