
Gesetzliche Unfallversicherung: Auch 11jähriger kann im Rahmen einer gemeinschaftsfördernden Veranstaltung über die DLRG und die gesetzliche Unfallversicherung versichert sein.
Während einer Jugenfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) verletzt eine Flasche Mineralwasser einen 11jährigen Jungen. Der Junge will die Flasche fangen, diese trifft ihn aber an Lippe und Gebiss.
Das Sozialgericht Reutlingen verurteilt die gesetzliche Unfallversicherung, den Unfall anzuerkennen und zu entschädigen. Das Gericht bergründet sein Urteil wiefolgt: Im Bereich des DLRG dürfen Kinder zwar frühestens ab Vollendung des zwölften Lebensjahres an einer Rettungsschwimmer-Ausbildung teilnehmen. Die Jugendfreizeit hatte jedoch den Charakter einer gemeinschaftsfördernden Veranstaltung, ähnlich einem Jugendzeltlager. (S 8 U 51/07)
Wolfgang Büser

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