Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (inklusive des Trennungsjahres) ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. In diesen Fällen besteht meist kein Bedarf für einen Ausgleich.
Die Eheleute können schneller geschieden werden und die Familiengerichte und die Versorgungsträger werden entlastet, weil keine Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger angefordert werden müssen.
Wenn der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering ist oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Die Wertgrenze liegt bei ca. 25 Euro monatlicher Rente beziehungsweise einem Stichtagswert von ca. 3.000 Euro Kapitalwert.
Wenn ein Ehegatte kurz vor der Scheidung begonnen hat, eine Riester-Rente anzusparen wird auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts verzichtetet. Ein Ausgleich findet nun auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen. Bisher musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellfällen.
Weitere Informationen:
www.bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Versorgungsausgleich_pp.html

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