
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach der Scheidung. Gerechte Teilung der Anwartschaften ab 01.09.2009.
Lassen sich Ehegatten scheiden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Das bedeutet, jeder Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung und Haushaltsführung auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat, nach der Scheidung eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität erhält, der so genannte Versorgungsausgleich.
Vor der Reform war der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung so kompliziert, dass ihn nur noch wenige Experten verstehen. Bisher wurde der ausgleichsberechtigte Ehegatten - meist Frauen - benachteiligt. Nun soll für mehr Klarheit und Gerechtigkeit bei Scheidung gesorgt werden. Die familienrechtlichen Vorschriften werden im neuen Gesetz zum Versorgungsausgleich zusammengefasst.
Künftig wird jedes Anrecht auf Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. So können auch die Versorgungsanrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge - anders als bisher - schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren sind dann nicht mehr nötig.
Beispiel für interne Teilung der Rentenanwartschaften:
Der Ehemann erwirbt in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er hat in der Ehe außerdem eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau nach der Scheidung 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhält darüber hinaus gegenüber der Pensionskasse des ausgleichspflichtigen Ehemannes einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro.
Abweichend vom Grundsatz der „internen Teilung“ kann eine externe Teilung vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Kleinere Werte oder besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt, beispielsweise Riester-Rente oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Beispiel für externe Teilung von Rentenansprüchen:
Der Arbeitgeber des Ehemannes möchte die Ehefrau abfinden. Mit dem Einverständnis der ausgleichsberechtigten Ehefrau kann er das Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse in eine Lebensversicherung zweckgebunden einzahlen. Auch bei der externen Teilung der Anwartschaft wird die des Ehemannes entsprechend gekürzt.

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