
Der Vorname ist weder verunglimpfend noch anstößig. Der Vorname „Djehad“ ist im Arabischen als männlicher Vorname üblich.
Die Eltern wollten ihren Sohn „Djehad“ nennen. Der Standesbeamte wollte diesen nicht als Vornamen eintragen, weil der Name eine negative Bedeutung habe und das Kindeswohl dadurch gefährdet sei.
Der Standesbeamte hatte es abgelehnt, diesen Vornamen im Geburtenbuch einzutragen. Seiner Ansicht nach war bei der Wahl dieses Namens das Kindeswohl erheblich gefährdet, weil seit dem 11. September 2001 dieses Wort - übersetzt „Heiliger Krieg“ - negative Bedeutung habe.
Das Kammergericht ist dem nicht gefolgt und hat die Entscheidungen der Ausgangsgerichte bestätigt. Das Kammergericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Wort „Djehad“ um einen im Arabischen auch als männlicher Vorname gebräuchliche Bezeichnung für die Verpflichtung der Muslimen zu einem geistigen und gesellschaftlichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens handle. Nach Ansicht des Kammergerichts ist der Gebrauch dieses Wortes als Vorname weder verunglimpfend noch anstößig. Es wies darauf hin, dass es auf die möglichen Motive der Eltern bei der Namenswahl nicht ankomme. (Beschluss vom 30.06.2009; Az.: 1 W 93/07).
Dr. Ernst L. Schwarz

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