
Steht für die Ehefrau ein Umzug an, weil ihr Mann die Stelle wechseln muss, ist die vorzeitige Kündigung eines auf mehrere Jahre abgeschlossenen Studio-Vertrags zulässig.
Das Gericht gab der Ehefrau Recht, die vorzeitige Kündigung des Vertrags durchsetzen wollte und wies die Zahlungsklage des Fitnessstudio-Betreibers ab. Das Festhalten am Vertrag sei für die Frau unzumutbar.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau einen auf 24 Monate laufenden Vertrag mit dem Fitness-Studio abgeschlossen. Wenige Monate nach Abschluss des Vertrags kündigte sie diesen Vertrag unter Hinweis darauf, dass ein Umzug wegen eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Mannes von München nach Wien ansteht. Das Fitnessstudio akzeptierte die vorzeitige Kündigung nicht und bestand auf Zahlung der Fitnessstudio-Gebühren für die gesamte Laufzeit des Vertrags.
Das Gericht wies darauf hin, dass es sich hier um einen gemischt typischen Vertrag mit den Elementen des Miet- aber auch Dienstvertragsrechts handele. Insofern finde die Vorschrift des § 314 BGB Anwendung. Danach ist eine vorzeitige Kündigung des Dauerschuldverhältnises bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Der Vertragspartner kann den Vertrag vorzeitig die Kündigung erklären, wenn die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar sei. Allerdings liege dies dann nicht vor, wenn die Umstände ausschließlich in der Risikosphäre der Kündigungspartei liegen. Grundsätzlich gehört dazu auch die Frage der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.
Der Fitnessstudio-Betreiber wies gerade auf diesen Umstand hin, dass der Umzug auf einer Willensentscheidung des Vertragspartners beruhe. Das Gericht hielt dem entgegen, dass das Festhalten am Vertrag dazu führen würde, dass die Beklagte trotz Zahlung des vollen Beitrags keinerlei Leistungen des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könne. Sie habe den Umzug nicht zu verantworten, da diese auf einem berufsbedingten Stellenwechsel des Ehemannes beruhe.
Die vorzeitige Kündigung ist daher wirksam und der Betreiber des Fitness-Studios kann nicht am Vertrag festhalten.
Dr. Ernst L. Schwarz

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