
Ansprüche auf den Unterhalt fürs Kind verfallen, wenn sie nicht gestellt werden.
Kümmert sich eine Frau, die gegen den Vater ihres nicht ehelichen Kindes ein Urteil auf Zahlung von Unterhalt für das Kind erwirkt hat, „über einen längeren Zeitraum“ nicht darum, den Unterhalt zu bekommen, so kann der Anspruch auf Unterhalt „verwirken“. Gerade in den Fällen von Unterhalt „kann von den Gläubigern erwartet werden, dass sie sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemühen“. Andernfalls könnten die Rückstände im Unterhalt, so das Oberlandesgericht Hamm, „zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen“. (AZ: 10 WF 148/06)
Wolfgang Büser

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