
Seit Januar 2009 ist eine kirchliche Trauung auch ohne Standesamt möglich. Was Sie beachten sollten.
Das Verbot der religiösen Vorraustrauung war ein Relikt aus dem Bismarckreich, durch das die obligatorische Zivilehe geschützt werden sollte. Eine kirchliche Trauung durfte also erst dann durchgeführt werden, wenn die Ehe zuvor auf dem Standesamt für gültig erklärt worden war. Mittlerweile sind kirchliche Trauung und staatliche Trauung nicht mehr zwingend aneinander gebunden.
So gelten auch die gesetzlichen Regelungen, die für Ehegatten mit standesamtlicher Eheschließung gültig sind, bei nur kirchlich geschlossenen Partnerschaften nicht. Das wäre zum Beispiel beim Unterhalt, Vermögensausgleich, Erbrecht, Steuerrecht, Recht der Totensorge oder Zeugnisverweigerungsrecht der Fall.
Die kirchliche Trauung stellt für die Partner, insbesondere in der Zeit nach einer etwaigen Trennung keine gesetzlichen Regelungen zur Verfügung. Bei einer standesamtlichen Heirat hingegen würde im Falle einer Scheidung das Scheidungsfolgenrecht in Kraft treten. Die Alternative für kirchlich getraute Paare: Die Parteien müssten einzelvertragliche Regelungen in einer Partnerschaftsvereinbarung treffen und dort ausgestalten, welche rechtliche Basis sie für ihre Beziehung schaffen wollen.
Da die kirchliche Trauung allein keine zivilrechtlichen Wirkungen entfaltet, gelten die Partner im staatlichen Recht weiterhin als nicht miteinander verheiratet. Ein vor der kirchlichen Trauung bestehender Familienstand wie z.B. „verwitwet“ oder „geschieden“ verändert sich durch die kirchliche Ehe damit nicht. Eine Witwenrente z.B. würde bei einer weiteren standesamtlichen Heirat entfallen und mit einem Einmalbetrag abgefunden werden. Bei einer erneuten kirchlichen Trauung ohne standesamtliche Heirat würde die Witwenrente weiterhin bezogen werden.
Weitere rechtliche Infos rund um die Ehe finden Sie auf www.mein-familienrecht.de

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