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SCHWANGERSCHAFT

Alg II: Worauf Sie bei Mehrdarf achten müssen

Alg II: Worauf Sie bei Mehrdarf achten müssen

In der Schwangerschaft besteht Anspruch auf Mehrbedarf an Alg II. Worauf Sie achten sollten.

Schwangere und Alg II

Eine werdende Mutter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, erhält nach der 12. SSW Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung, das sind zurzeit 59 Euro. Eine volljährige Schwangere mit einem volljährigen Partner erhält 53 Euro, lebt sie mit einem minderjährigen Partner zusammen 59 Euro, und eine minderjährige Schwangere mit einem volljährigen Partner erhält 47 Euro.

Zahlungsbeginn ist der Beginn der 13. Schwangerschaftswoche. Zahlungsende ist der Tag der Geburt. Die Schwangerschaft ist durch eine ärztliche Bescheinigung der Alg II-Stelle nachzuweisen.

Mehrbedarf Alg II für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern (unter 18. Jahre) zusammenleben und allein für ihre Pflege und Erziehung sorgen, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 36 Prozent, das sind 125 Euro, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Sie können allerdings auch einen Mehrbedarfsanspruch in Höhe von zwölf Prozent (42 Euro) geltend machen, wenn sie dadurch über 36 Prozent kommen. Höchstens kann ihnen aber 208 Euro gezahlt werden.

Da der Prozentsatz sich nach dem Gesetz richtet, muss hier gerechnet werden. Ein Kind unter sieben Jahren bringt einen Mehrbedarfssatz von 36 Prozent, ein Kind über sieben Jahren einen Mehrbedarfsansatz von zwölf Prozent.

Lebt die Alleinerziehende mit zwei Kindern unter 16 Jahren zusammen, ergibt dies einen Mehrbedarfsansatz von 36 Prozent, sind die beiden Kinder älter als 16 Jahre, sind zweimal zwölf Prozent anzusetzen.

Drei Kinder unter 16 Jahre bringen 36 Prozent, vier Kinder 48 und fünf Kinder den maximalen Betrag von 60 Prozent.

Umgangs- und Besuchsrecht

Wenn der geschiedene Elternteil das Umgangs- und Besuchsrecht wahrnimmt, ist dies kein Anteil an der Pflege und Erziehung »im gleichen Maße«. Der andere Elternteil kann trotzdem den Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Kind/die Kinder ungefähr zeitlich gleichermaßen bei dem einen und dem anderen Elternteil leben.

Beispiel

A. lebt mir ihrem 5-jährigen Sohn und ihren 14-jährigen Zwillingen zusammen. Sie erhält hierfür 36 Prozent ihrer Regelleistung, das sind 125 Euro. Dabei spielt keine Rolle, dass sie diesen Betrag schon für den Fünfjährigen beanspruchen kann.

© Jürgen Brand: Mein Anspruch auf Hartz IV und Arbeitslosengeld II. Keine Frage offen, 192 S., € 12,90, ISBN 978-3-448-08724-9.

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BerufsunfähigkeitHallo, schade, das niemand ...
Ulla67 08.02.12 - 14:51 Uhr
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