
Bis auf zwei Partnermonate können Sie die Monatsbeträge beim Elterngeld frei unter sich aufteilen:
Ausnahme: Monate in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.
Ja. Das Mutterschaftsgeld wird in der zweimonatigen Mutterschutzfrist nach der Geburt mit dem Elterngeld verrechnet. Im Regelfall wird in diesen zwei Monaten das ausfallenden Nettoeinkommen den Müttern in voller Höhe ersetzt. Deshalb erhalten Sie dann de facto nur 10 Monate Elterngeld, auch wenn Sie 12 beantragt haben.
Das von den gesetzlich Krankenkassen bezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro/Monat wird nicht auf das Elterngeld angerechnet, da es wegfallendes Erwerbseinkommen nicht ausgleichen kann.
Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld wenn:

Sie erhalten 67 Prozent des Durchschnitts-Nettoeinkommens, das Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes verdient haben, wenn Ihr Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro lag. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Rate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Wenn Sie vor der Geburt des Kindes 1.200 Euro oder mehr verdient haben bekommen sie nur noch 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent).
Haben Sie in der Zeit vor der Geburt Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bekommen, werden die davorliegenden Monate zur Berechnung verwendet. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn Ihr Einkommen durch eine schwangerschaftbedingte Erkrankung gesunken ist.
Sie erhalten mindestens 300 Euro Elterngeld im Monat. Dies bekommen Sie für zwölf Monate unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt gearbeitet haben oder nicht. Höchstens erhalten Sie 1.800 Euro. Wenn Sie also mehr als 2.700 Euro verdient haben, bekommen Sie trotzdem nur den Höchstsatz von 1.800 Euro im Monat.
Das Elterngeld orientiert sich nicht am Familieneinkommen, sondern am individuellen Einkommen. Es ist also egal wie viel Ihr Partner verdient.

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