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ALG II

Mehrbedarf durch Schwangerschaft

Alg 2, Mehrbedarf, Schwangerschaft

In der Schwangerschaft besteht Mehrbedarf an Alg II. Auch Alleinerziehende können Mehrbearf beantragen.

Wann Mehrbedarf gilt

Das Sozialgesetz sieht vier Fälle vor, in denen ein Mehrbedarf an Arbeitslosengeld II (Alg II) über die Regelleistung hinaus gezahlt wird:

  • Mehrbedarf für werdende Mütter in der Schwangerschaft,
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende,
  • Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige,
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

Die Höhe der Mehrbedarfe an Arbeitslosengeld II (Alg II) ist unterschiedlich. Je nach Fallgruppe werden zwischen 17 und 60 Prozent der Regelleistung bzw. »in angemessener Höhe« gezahlt.

Durch die Mehrbedarfsregelung werden bestimmte Bedarfe für genau aufgezählte Personengruppen und besondere Lebensumstände erfasst. Von der Mehrbedarfsregelung sind sowohl Tatbestände erfasst, die eigentlich durch die Regelleistung abgegolten sein sollen als auch Bedarfstatbestände, die in der Regelleistung nicht enthalten sind.

Achtung: Die Mehrbedarfsregelung steht nicht nur Arbeitslosengeld II-Beziehern zu, sondern auch nicht erwerbsfähigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die ggf. Sozialgeld beziehen.

Die Mehrbedarfe werden grundsätzlich in pauschalierender Form gezahlt. Der Mehrbedarf muss in den oben genannten Fallgruppen nicht konkret durch den Beleg höherer Ausgaben nachgewiesen werden. Vielmehr wird vermutet, dass ein solcher Mehrbedarf besteht.

Mehrbedarf soll ausgleichen

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft soll erhöhte Aufwendungen ausgleichen, die typischerweise mit der Schwangerschaft einhergehen.

Der Mehrbedarfszuschlag bei alleiniger Erziehung von Pflege von Kindern hängt wesentlich damit zusammen, dass diese Personengruppe weniger mobil ist, keine ausreichende Zeit zum Preisvergleich findet und die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit nutzen muss.

Der Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass es für diesen Personenkreis aufgrund nicht ausreichend behindertengerecht ausgestalteter Arbeitsbedingungen oftmals besonders schwer ist, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Ausbildung durchzustehen.

Ebenso wie Einmalleistungen in bestimmten Fällen über die Regelleistung hinaus gezahlt werden, kann es in bestimmten Fällen über die Regelleistung hinaus für einen kürzeren oder längeren Zeitraum Leistungen für »Mehrbedarfe« geben.

Mehrbedarf: Beispiel

A. ist alleinerziehend mit einem 5-jährigen Kind, erneut schwanger und zudem schwer magenkrank. A. hat einen Mehrbedarf als Alleinerziehende von 125 Euro und für krankheitsbedingte Kost von 31 Euro. Durch die Schwangerschaft kommen noch einmal 59 Euro hinzu. Zusammen erhält sie 215 Euro zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II.

schwangerschaft, alg ii, mehrbedarf

© Jürgen Brand: Mein Anspruch auf Hartz IV und Arbeitslosengeld II. Keine Frage offen, 192 S., € 12,90, ISBN 978-3-448-08724-9.

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