
Was sind typische Mängel, die Sie zur Mietminderung berechtigen? Antworten zur Miete in unserem Ratgeber.
Sie haben eine Wohnung mit Balkon gemietet, doch der lässt sich gar nicht nutzen. Sie haben keinen Zugang zum Garten, obwohl nach Ihrem Mietvertrag die Gartenbenutzung gestattet ist. Oder aber Sie messen die Wohnfläche nach und stellen fest, dass sie erheblich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Unterschreitet die tatsächliche Fläche die Angaben im Mietvertrag um mehr als 10 Prozent, dann dürfen Sie mindern – sogar wenn die Flächenangabe im Mietvertrag mit dem Zusatz „circa“ etwas relativiert wird. Mindern dürfen Sie um den Prozentsatz der Abweichung, also mindestens um 10 Prozent.
Finden Bauarbeiten statt, so können damit erhebliche Beeinträchtigungen verbunden sein: Baulärm, Staub und Dreck können die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen. Wird ein Baugerüst aufgestellt und mit Planen verhängt, dringt viel weniger Licht in die Wohnung. Zwei Dinge sind hier zu berücksichtigen:
Verstopft ein Rohr und tritt Wasser aus oder platzt ein Rohr und die Wände werden feucht, so liegt ebenfalls ein Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass nicht Sie für die Rohrverstopfung verantwortlich sind. Aber Sie dürfen durchaus mindern, wenn Ihr Nachbar die Verstopfung verursacht hat und Ihr Vermieter damit gar nichts zu tun hat. Entscheidend ist Ihr Schaden.
Dringen Lärm, üble Gerüche oder gar gesundheitsschädliche Ausdünstungen in Ihre Wohnräume, können Sie häufig die Miete mindern. Entscheidend ist, was üblich und zumutbar ist. So werden Sie Kinderlärm meist hinnehmen müssen, nächtliche Ruhestörung durch andere Mieter oder Gaststättenlärm begründen hingegen oft eine Mietminderung. Stellt sich heraus, dass Ihre Wohnung durch Umweltgifte wie etwa Formaldehyd belastet ist, ist mitunter eine drastische Mietminderung möglich. Zwischen 25 Prozent (Belastung überschreitet den Grenzwert) und 100 Prozent – wenn die Räume nicht mehr bewohnbar sind.

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