
Der Wiedereinstieg in den Beruf steht für viele Schwangere nach der Schangerschaft ganz oben auf der Liste. Worauf es beim Wiedereinsteig ankommt.
Es gibt eine ganze Menge Gründe für einen Wiedereinstieg in den Beruf nach der Schwangerschaft. So sind berufstätige Frauen mit Kind heute der Normalfall: Rund zwei Drittel aller Mütter in Westdeutschland sind erwerbstätig, in den neuen Bundesländern sind es sogar knapp drei Viertel.
Dass die Mehrzahl der Mütter arbeitet - vom Mini-Job in einer Boutique bis zur Vollzeitstelle in einem großen Betrieb -, heißt aber nicht, dass dies immer reibungslos vonstatten geht. Denn Beruf und Job unter einen Hut zu bringen, ist in vielen Fällen eine Herausforderung, die Organisationstalent erfordert: Was, wenn das Kind plötzlich krank wird und nicht in den Kindergarten gehen kann? Wer kümmert sich um die vielen kleinen Aufgaben, die in einem Haushalt im Laufe eines Tages anfallen? Und wie kommt man überhaupt an eine Kinderbetreuung, die gleichermaßen verlässlich und kinderlieb ist?
Es gibt heute genauso viele Arbeitszeit-Modelle wie es Gründe für die Berufstätigkeit gibt. Praktisch für Arbeitnehmerinnen: Seit 2001 müssen Betriebe ihren Mitarbeitern auf Wunsch eine Teilzeitstelle anbieten - und Teilzeit steht in der Wunschliste von Müttern ganz oben. Außerdem kann immer öfter ein Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt werden. Auch immer mehr Väter sind bereit, sich um die Kindererziehung zu kümmmern und so ihren Partnerinnen den Rücken freizuhalten. So gut waren die Ausgangsbedingungen für Frauen zum Wiedereinstieg in den Beruf selten.
Wann ist der beste Zeitpunkt für den Wiedereinstieg gekommen? Viele Mütter nutzen die Vorteile der Elternzeit, um drei Jahre nach der Geburt wieder an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Nicht ganz so einfach haben es Mütter, die eine längere Pause eingelegt haben oder zuvor in keinem Arbeitsverhältnis standen.
Sie müssen sich auf dem Arbeitsmarkt oft gegen jüngere Bewerber durchsetzen, die zudem über mehr Zeit für ihren neuen Job verfügen. Ein Grund zum Resignieren ist das nicht:
Elternzeit: Sie muss sechs Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Die Elternzeit beginnt bei Frauen frühestens nach dem Mutterschutz und endet spätestens nach drei Jahren. Einen Anspruch darauf haben auch geringfügig Beschäftigte und Azubis. Mütter und Väter können die Elternzeit gemeinsam nehmen oder unter sich aufteilen.
Kündigungsschutz: Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen und muss den Arbeitsplatz oder einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz freihalten.

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